Beurteilungsgrundlage

Boulevardplan Innenstadt

Der Boulevardplan Innenstadt regelt die Öffnungszeiten von Aussenrestaurants wie Garten- und Boulevardlokalen, bewirteten Aussenterrassen sowie Buvetten im innerstädtischen Bereich. 

Die Anpassung des Boulevardplans Innenstadt wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 27. Februar 2024 genehmigt. Sie berücksichtigt die Änderung des Lärmempfindlichkeitsstufenplans, welche der Grosse Rat am 19. Mai 2021 beschlossen hatte. Dabei waren in der Innenstadt einige Gebiete von der bisherigen Wohnzone ES II in die Mischzone ES III umgestuft worden. Dieser Beschluss des Grossen Rates wurde zwischenzeitlich vom Appellationsgericht geschützt.

Die Anpassung der Öffnungszeiten funktioniert nicht automatisch, sondern muss über ein Baubewilligungsverfahren beantragt werden. Denn für die Festlegung der Öffnungszeiten braucht es weiterhin eine Einzelfallprüfung.

Analog zu den Öffnungszeiten des Boulevardplans Innenstadt werden diese Öffnungszeiten im übrigen Stadtgebiet gemäss Lärmempfindlichkeitsstufe des entsprechenden Gebiets festgesetzt, ausser es wurde für dieses Gebiet ein eigener Boulevardplan festgelegt, wie z.B. für den Boulevardplan Tellplatz. Für spezielle Standorte können die Öffnungszeiten aber auch vom Boulevardplan abweichen und angepasst an den jeweiligen Einzelfall geregelt werden.

nach oben

Beurteilungsinstrument für schallintensive Veranstaltungen (BIV)

Das kantonale Beurteilungsinstrument für schallintensive Veranstaltungen (BIV) stellt die aktuelle Beurteilungsgrundlage für Veranstaltungslärm im Freien im Kanton Basel-Stadt dar.

Einzelfallprüfung

Für Veranstaltungslärm im Freien gibt es in der Schweiz keine definierten Grenzwerte und auch keine Richtlinien zu dessen Beurteilung. Bei Lärmimmissionen durch Veranstaltungen im Freien wird deshalb jeweils der Einzelfall geprüft. Grundlage dazu sind das Umweltschutzgesetz (Art. 10) und die Lärmschutzverordnung (Art. 40, Abs. 3). Auf den traditionellen Basler Veranstaltungsplätzen finden jedes Jahr mehr als 300 schallintensive Veranstaltungen statt. Mit der Einzelfallprüfung wird erreicht, dass die Anwohnerinnen und Anwohner eines Veranstaltungsplatzes durch die Summe aller akustisch auf sie einwirkenden Veranstaltungen nicht erheblich in ihrem Wohlbefinden gestört werden.

Basis des BIV

Um die Beurteilung der Einzelfallprüfungen zu vereinheitlichen und die Bewilligungspraxis nachvollziehbar zu machen, wurde das BIV entwickelt und vom Bundesamt für Umwelt geprüft. Das BIV stützt sich grösstenteils auf Kriterien, die im Rahmen eines Bundesgerichtsentscheids (Veranstaltungsreihe «s’isch im Fluss», BGE 1A.39/2004; Entscheid v. 11. Oktober 2004) massgebend waren. Zu diesen Kriterien gehören u.a. Standortfaktoren, Lärmempfindlichkeitsstufe, Distanz zwischen Bühne und nächstgelegener Anwohnerschaft, Berücksichtigung des Innenstadtperimeters etc.

Maximal zulässige Schalldosis pro Jahr

Das bedeutet für die Prüfung von Veranstaltungen im Freien: Pro Standort gilt eine sogenannt «zulässige Jahresschalldosis». Das ist die maximal zulässige Schalldosis pro Jahr an einem Veranstaltungsort. Die «tatsächliche Jahresschalldosis» ergibt sich durch die Addition aller Schalldosen aus Einzelveranstaltungen an einem Veranstaltungsort. Erreicht die tatsächliche Schalldosis die zulässige Jahresschalldosis, kann keine weitere Veranstaltung bewilligt werden.

Verkürzte Nachtruhe

Im Jahr 2019 wurde das Übertretungsstrafgesetz revidiert. Der Beginn der Nachtruhe wurde in diesem Zusammenhang von 22 Uhr auf 23 Uhr verschoben. Diese Anpassung wurde auch ins BIV aufgenommen. Sie führt dazu, dass mehr Konzerte und Veranstaltungen im Freien möglich sind.

nach oben

SIA-Norm 181 und Vollzugshilfe Cercle Bruit

Die Abteilung Lärmschutz des Amts für Umwelt und Energie muss die Übertragung des Innenlärms von Gastgewerbebetrieben auf angebaute lärmempfindliche Nachbarnutzungen (z. B. Wohnungen und Büros) beurteilen, sei es im Rahmen von Baubewilligungsverfahren, aber auch im Beschwerdefall. Wir stützen uns dabei auf die Anforderungen an die Schalldämmung der Trennbauteile nach der SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins in der aktuellen Fassung von November 2020.

Für den Musikbetrieb sind in der SIA-Norm 181 auch Anforderungen an die Schalldämmwerte der Trennbauteile vorgegeben. Dies gilt bereits ab Hintergrundmusik, die in der Praxis einem Innenraumpegel (LAeq 10 Sek.) von höchstens 75 dB(A) entspricht.
Für lautere Musik als Hintergrundmusik sind zusätzlich zu den Vorgaben der SIA-Norm 181 die Richtwerte für Musikbetrieb der Vollzugshilfe der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) zu beachten.