Musik

Musik im Gastgewerbe

Fühlen Sie sich durch laute Musik eines Restaurationsbetriebs gestört? Wie gehe ich bei zu lauter Musik aus dem Gastgewerbebetrieb vor?

  1. Setzen Sie sich mit der Bewilligungsinhaberin oder dem -inhaber in Verbindung.
  2. Rufen Sie die Polizei (www.polizei.bs.ch).
  3. Fragen Sie am nächsten Tag Ihre Nachbarn, ob sie sich durch den Lärm ebenfalls gestört fühlten.
  4. Informieren Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.
  5. Melden Sie sich schriftlich bei der Abteilung Lärmschutz des Amts für Umwelt und Energie. Dazu können Sie auch das Online-Beschwerdeformular benutzen.

Fragen Sie sich, wie laut die Musik in diesem Lokal abgespielt werden darf?

Der Schallpegel kann von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein. In den meisten Restaurationsbetrieben ist nur Hintergrundsmusik zulässig. Neue Lokale müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Restaurationsbetriebe, Bars und Musiklokale, die in der Nacht (zwischen 22 und 7 Uhr) öffnen und Hintergrundsmusik spielen wollen, müssen mit der Baueingabe ein Lärmgutachten vorlegen. Dieses muss belegen, dass die Mindestanforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) bezüglich Tritt- und Luftschall und die Grenzwerte für Musik gemäss der Vollzugshilfe der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit, Version 2019) bei der Nachbarschaft eingehalten werden können.

Musizieren zu Hause

Ihre Nachbarin oder Ihr Nachbar hat ein Musikinstrument erworben und übt sehr oft. Zu welchen Zeiten darf musiziert werden? Was kann ich unternehmen, wenn sich die Nachbarschaft nicht daran hält?

Das kantonale Übertretungsstrafgesetz hält betreffend Lärmbekämpfung fest, dass lärmende Tätigkeiten ohne polizeiliche Bewilligung zwischen 23 und 7 Uhr untersagt sind. Die Zuständigkeit liegt bei der Polizei.

Was kann ich im Falle einer Übertretung tun?

  1. Reden Sie mit Ihrer Nachbarin oder Ihrem Nachbarn.
  2. Rufen Sie die Polizei (www.polizei.bs.ch).
  3. Informieren Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.