Tiere

Tierlaute können je nach Art, Häufigkeit des Auftretens und Tageszeit zu erheblichen Störungen führen. Da es für Tierlärm keine Grenzwerte gibt, erfolgt die Beurteilung, ob eine erhebliche Störung vorliegt, immer im konkreten Einzelfall und durch die zuständige Behörde.

Das Amt für Umwelt und Energie kümmert sich dann um Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren, wenn der Anlagenbegriff im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung erfüllt ist, so z.B. wenn bauliche Anlagen zur Haltung von Tieren wie Hühnerstall, Hundezwinger oder ein künstlich angelegter Teich vorhanden sind.
Ist der Anlagenbegriff gemäss Lärmschutzverordnung nicht erfüllt, so liegt das Beurteilen von Lärmstörungen durch Tiergeräusche bei der Polizei.

Für bauliche Anlagen gilt das Vorsorgeprinzip (Artikel 11 Abs. 2, Umweltschutzgesetz). Dies bedeutet, dass bereits in der Planung die Einwirkung von störenden Lärmemissionen zu begrenzen ist. Folgende Punkte sind dabei zu berücksichtigen:

  • Standorte und Gestaltung der Aussenhaltung
  • Distanz zur Anwohnerschaft
  • Schalldämmung des Stalls, Zwingers etc.
  • Zeiten der Aussenhaltung
  • Betreuung der Tiere

 

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