Arbeitsbewilligungen

Wir sind Ihre Ansprechpartnerin für arbeitsmarktliche Zulassungen auf dem Basler Arbeitsmarkt.

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COVID-19 – Seit dem 15. Juni 2020 dürfen Personen sämtlicher Schengen-Staaten, die unter das FZA bzw. EFTA-Übereinkommen fallen, gemäss den ordentlichen Einreisevoraussetzungen in die Schweiz einreisen und sich hier aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben. Somit sind die Freizügigkeitsrechte gemäss dem FZA und dem EFTA-Übereinkommen wieder vollständig hergestellt. Zudem hat der Bundesrat per 20. Juli 2020 unter anderem die Zulassungseinschränkungen für bewilligungspflichtige Aufenthalte für Erwerbstätige aus Drittstaaten aufgehoben. Somit werden Meldungen via Meldeverfahren (für Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen [FZA] bzw. EFTA-Übereinkommen berufen können) und arbeitsmarktliche Gesuche (für Personen aus Drittstaaten) von uns bearbeitet und bewilligt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des FZA/EntsG und/oder AIG erfüllt sind. Aufgrund von Covid-19 ergeben sich somit betreffend die arbeitsmarktliche Zulassung keine weiteren Einschränkungen. Allfällige Einreisebeschränkungen oder -auflagen (wie bspw. die Pflicht zur Quarantäne gemäss Art. 2 oder die Meldepflicht gemäss Art. 5 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs) sind dennoch zu beachten. Bitte Informieren Sie sich hierzu beim BAG und den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt.

Sie finden die Links zur Information des Bundesrates vom 12. Juni 2020, zur SEM-Weisung vom 20. Juli 2020, zur Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) inkl. Anhang und zur Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs entweder am Ende der Seite „Meldeverfahren“ („Weitere wichtige Informationen (…)“ oder „Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten): Stellenantritt bei einem Arbeitgebenden in der Schweiz und Entsendungen“ („Weitere Links und Formulare“).


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BREXIT – Das Vereinigte Königreich (UK) ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten (sog. Brexit). Bis zum 31. Dezember 2020 galt eine Übergangsphase während der das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen UK und der Schweiz weiterhin angewendet wurde. Seit dem 1. Januar 2021 gilt das FZA für UK nicht mehr, sondern es treten das Abkommen zwischen der Schweiz und dem UK über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des UK aus der EU und dem Wegfall des FZA (Abkommen erworbene Rechte) und das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern / Services Mobility Agreement (SMA) in Kraft. Alle Informationen rund um Brexit finden sich unter der Unterseite "Brexit" auf der linken Seite.

  • Meldeverfahren

    Informieren Sie sich über die Meldepflicht und das Online-Meldeverfahren für Entsendungen und für kurzfristige Erwerbstätigkeiten bis zu drei Monaten bei einem Arbeitgebenden in der Schweiz.

  • EU-27/EFTA: Stellenantritt bei einem Arbeitgebenden in der Schweiz länger als drei Monate

    Allgemeine Information für Arbeitgebende zur Anstellung und Erwerbstätigkeit von EU-27-/EFTA- Staatsangehörigen in der Schweiz.

  • EU-27/EFTA: Entsendungen

    Für Entsendungen bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr braucht es keine Arbeitsbewilligung. Hier besteht nur eine Meldepflicht, die direkt über das Meldeverfahren wahrgenommen werden muss.

  • Ukraine

  • Brexit

    BREXIT und die arbeitsmarktlichen Auswirkungen ab dem 1. Januar 2021.

  • Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten): Stellenantritt bei einem Arbeitgebenden in der Schweiz und Entsendungen

    Für Angehörige aus Drittstaaten bestehen restriktive ausländerrechtliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt.

  • Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten): Selbstständige Erwerbstätigkeit

    Für ausländische Personen aus Drittstaaten bestehen besondere ausländerrechtliche Voraussetzungen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

  • Löhne

    Sie möchten sich erkundigen, ob es in einer bestimmten Branche einen Mindestlohn gibt oder welche orts- und branchenüblichen Löhne gelten? Kennen Sie schon die Möglichkeit, den entsprechenden Lohn selber zu berechnen? Nutzen Sie hierzu den Lohnrechner des Bundesamts für Statistik.

  • Au-pair

    Alle Au-Pair-Bewilligungen müssen beim AWA beantragt werden. Für Au-Pair aus Drittstaaten kann ausschliesslich eine lizenzierte schweizer-Au-Pair-Organisation einen Antrag beim AWA einreichen.

  • Einsätze während Messen

    Für Einsätze an Messen von ausländischem Personal bedarf es ebenfalls einer Meldung oder eines Bewilligungsantrages.