Au-pair

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Ausländische Personen, die in der Schweiz als Au-pair beschäftigt werden wollen, benötigen eine Arbeitsbewilligung. Diese ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu beantragen.

Nicht-EU/EFTA (Drittstaaten)

Gesuche für Drittstaatsangehörige werden grundsätzlich von einer lizenzierten und offiziellen schweizerischen Au-pair-Organisation beim AWA eingereicht. Daher kann eine Au-pair-Familie kein Gesuch direkt beim AWA einreichen. Diese Vorprüfungsaufgabe wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM), Verweis 4.4.10 (PDF, 1.9 MB) den offiziellen Organisationen übertragen.

EU-27-/EFTA-Staaten (inkl. Kroatien)

Da Gesuche für Au-pairs nicht dem Freizügigkeitsabkommen unterstellt sind, muss auch für Au-pairs aus den EU-/EFTA-Staaten ein entsprechendes Gesuch inklusive Vertrag beim AWA eingereicht werden.

Die Einreichung des Gesuchs muss nicht über eine lizenzierte und offizielle schweizerische Au-pair-Organisation erfolgen.

Sie können das Gesuch mit den Unterlagen (Lebenslauf, Arbeitsvertrag etc.) online unter diesem Link als «lokale Anstellung, Arbeitnehmer/in, Neuzuzug/Stellenantritt» einreichen:

Online-Gesuch für eine Arbeitsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft bzw. grenzüberschreitende Dienstleistung

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