Meldeverfahren

Es besteht eine Meldepflicht für Entsendungen sowie für kurzfristige
Erwerbstätigkeiten bis zu drei Monaten bei Arbeitgebenden in der Schweiz.

Online-Anmeldung

Bitte melden Sie sich über die Online-Plattform an: Online Meldung

Kurzfristige Erwerbstätigkeit  bis zu drei Monaten bei schweizerischen Arbeitgebenden

Schweizerische Arbeitgebende, die Angehörigen der EU-27/EFTA-Mitgliedstaaten für eine kurzfristige Tätigkeit bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit anbieten, benötigen keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Die Anstellung untersteht jedoch der Meldepflicht.

Wichtig

Schweizerische Arbeitgebende sind für die Meldung verantwortlich. Die Meldung muss spätestens einen Tag vor Stellenantritt erfolgen.

Entsendung von Arbeitnehmenden und selbstständig Erwerbende aus dem Ausland

Angehörige der EU-27/EFTA, welche eine selbstständige Dienstleistung erbringen, sowie Arbeitnehmende, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-27/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Sie sind jedoch verpflichtet, sich im Meldeverfahren zu melden.

Wichtig
Die Meldung für entsandte Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende aus dem Ausland hat spätestens 8 Tage vor Beginn des Einsatzes zu erfolgen. Von der 8-tägigen Frist kann nur in begründeten Fällen abgewichen werden (betriebliche Notfälle wie z.B. Wassereinbruch, Energieunterbrüche usw.). Bitte verweisen Sie im Bemerkungsfeld Ihrer Meldung auf diesen Umstand.

Entsendungen in die Schweiz bis zu 8 Tagen pro Jahr sind grundsätzlich weder
melde- noch bewilligungspflichtig.
In manchen Erwerbszweigen ist die Tätigkeit in der Schweiz dagegen ab dem 1. Einsatztag meldepflichtig. Die betroffenen Erwerbszweige entnehmen Sie der Homepage vom Staatssekretariat für Migration (SEM) unter dem Reiter „Meldevorschriften / Meldevorschriften“.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch untenstehenden Links:
„Meldeverfahren: Informationen und Online-Meldung“ im Register Meldevorschriften
oder „Tabellarische Übersicht Melde- und Bewilligungspflicht“.

Folgemeldungen

Werden Arbeiten am gleichen Projekt innert drei Monaten wieder aufgenommen, entfällt die 8-tägige Meldefrist. Die Meldung muss spätestens am Vortag des Arbeitseinsatzes erfolgen. Für eine gültige Folgemeldung muss im Bemerkungsfeld auf diesen Umstand und die ursprüngliche Meldung hingewiesen werden.

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