Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten): Stellenantritt bei einem Arbeitgebenden in der Schweiz und Entsendungen

Bild: ekler_shutterstock.com

Für Angehörige von Drittstaaten bestehen besondere Regelungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt. Auskunft über die Zulassung zum Schweizerischen Arbeitsmarkt gibt das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Ab dem 1. Januar 2019 unterliegt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) nicht mehr einer Bewilligungs- sondern einer Meldepflicht. Vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, die unter Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der ganzen Schweiz ausgeübt werden kann, müssen Arbeitgebende / selbstständig erwerbende Personen / beauftragte Drittpersonen eine vorgängige Meldung an die zuständige Behörde des Arbeitsortes einreichen. Im Kanton Basel-Stadt ist dies das Migrationsamt Basel-Stadt. Somit sind die Meldungen sowie alle weiteren Fragen an folgende E-Mail-Adresse zu richten: Va-Flue.Migrabs@bs.ch.

Allgemeine Informationen für schweizerische oder ausländische Arbeitgebende, die einen Drittstaatsangehörigen lokal anstellen oder in die Schweiz entsenden wollen.

Folgende ausländische Personen benötigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
eine Arbeitsbewilligung und unterliegen den restriktiven ausländerrechtlichen
Voraussetzungen:

  • Personen, welche zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen
    • Stellenantritt / Neuzuzug
    • GrenzgängerInnen
    • Entsendung
  • Studierende im Nebenerwerb
  • Familienangehörige von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
  • Asylsuchende (Ausweis N), die nach der Sperrfrist arbeiten möchten

Es bestehen spezielle Voraussetzungen für:

Stagiaires

Bei Anträgen für Stagiaires entscheidet das SEM in Eigenkompetenz auf Grund der bestehenden Stagiairesverträgen mit den einzelnen Ländern. Siehe auch Stagiaireprogramme.

Praktika

Eine Arbeitsbewilligung für ein Praktikum kann nur dann beantragt werden, wenn es sich um ein konzerninternes oder universitäres Pflichtpraktikum handelt. In diesem Fall muss der Antrag durch eine der beiden Studentenorganisationen IAESTE oder AIESEC bei uns eingereicht werden.

nach oben

Wichtiger Hinweis: Vor dem Hintergrund der angespannten Kontingentssituation können zurzeit grundsätzlich nur Gesuchsanträge bewilligt werden, welche einem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechen.

nach oben

Bitte reichen Sie das Gesuch mit den Unterlagen (Begründung, Entsendebestätigung, Projektvertrag, Lohnrechner-Lohnprofil etc.) online unter diesem Link ein:

Online-Gesuch für eine Arbeitsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft bzw. grenzüberschreitende Dienstleistung

nach oben