Tripartite Kommission

Im Jahr 2002 ist das Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) zwischen der Schweiz und der EU in Kraft getreten.

Mit diesem Abkommen wurde auch die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung teilweise liberalisiert. Um in- und ausländische Arbeitnehmende vor missbräuchlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen und um faire Wettbewerbsbedingungen zu garantieren, wurden parallel zur Einführung der Personenfreizügigkeit sogenannte flankierende Massnahmen (FlaM) geschaffen.

Mit dem Vollzug der FlaM sind verschiedene Akteure betraut. In Branchen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) unterstehen, kontrollieren die paritätischen Kommissionen (PK) die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen. In Branchen ohne einen ave GAV prüfen die kantonalen tripartiten Kommissionen (TPK) die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen setzt sich aus Interessensvertretungen der Arbeitnehmenden, der Arbeitgebenden und der Behörden zusammen. Der Kommission stehen als Präsidentin, Nicole Hostettler, Amtsleiterin des Amtes für Wirtschaft und Arbeit sowie Michael Mauerhofer, Leiter Arbeitsbedingungen, als Sekretär vor.

Die TPK beobachtet unter anderem den Arbeitsmarkt und nimmt Meldungen über Lohnunterbietungen entgegen. Stellt sie Missbräuche fest, leitet sie eine Untersuchung ein. Bei Vorliegen von Lohndumping kann sie

  • versuchen, sich mit den Arbeitgebenden, die Lohndumping betreiben, betreffend der Einhaltung der orts- und berufsüblichen Löhne zu einigen (Verständigungsverfahren)
  • beim Regierungsrat beantragen, einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für allgemeinverbindlich zu erklären
  • beim Regierungsrat beantragen, einen Normalarbeitsvertrag (NAV) zu erlassen

Der Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen für die im Detailhandel im Kanton Basel-Stadt angestellten Personen wird nicht verlängert. Dies hat der Regierungsrat auf Antrag der Tripartiten Kommission Arbeitsbedingungen beschlossen. Für den Detailhandel gilt ab dem 1. Juli 2024 neu der kantonale Mindestlohn von 21,70 Franken.

Weitere Informationen zum Kantonalen Mindestlohn

 

Die Geschäftsstelle der TPK ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit im Bereich Arbeitsbedingungen angegliedert.

Haben Sie eine Unterbietung des orts- und branchenüblichen Lohnes festgestellt? Dann können Sie es per Post an die Adresse (siehe Kontaktbox rechts) melden.