Verfahren

Die KESB setzt in gewissen Fällen einen Mandatsträger oder eine Mandatsträgerin ein, um die schutzbedürftige Person zu unterstützen. Dies können sowohl private Mandatsträger wie auch berufliche Mandatsträger sein.

Für die Abklärungen und das Verfahren stützt sich die KESB auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 314 ff. ZGB; Art. 443 ff. ZGB), des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (§ 2 ff. KESG) und der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (§ 11 ff. VoKESG).

Mandatsträger / -innen

Die KESB ernennt einen privaten oder beruflichen Beistand bzw. Beiständin.

Verfahren

Der Verfahrensablauf innerhalb der KESB kurz erklärt.