Wehrpflichtentlassung

Werde ich aus der Wehrpflicht per Ende Jahr entlassen?

Nähere Details erfahren Sie hier. 

Übernahme der Waffe ins Eigentum bei Entlassung aus der Wehrpflicht

Angehörige der Armee, welche aus der Wehrpflicht entlassen werden, können Ihre persönliche Waffe ins Eigentum übernehmen.

Die Bedingungen, gemäss der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, für die Übernahme der persönlichen Waffe ins Eigentum sind wie folgt:

Pistole 75   

- kein Schiessnachweis

- Waffenerwerbsschein

Sturmgewehr 90

- innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Entlassungsjahr müssen zweimal das obligatorische Schiessprogramm sowie zweimal das Eidg. Feldschiessen absolviert werden (Total 4 Bundesübungen)

- Waffenerwerbsschein

Es werden nur Resultate akzeptiert, welche im militärischen Leistungsausweis eingetragen sind. Wer den Schiessnachweis nicht erbringt und/oder keinen Waffenerwerbsschein einreicht, hat keinen Anspruch auf ein Waffeneigentum.
Am Entlassungstag muss zusätzlich ein amtlicher Ausweis (ID, Pass oder Führerausweis) vorgewiesen werden.
Sind die Bedingungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Waffenerwerbsschein.

Die Gebühren für die Änderungen der Waffe und die administrativen Aufwendungen, sind durch die Angehörigen der Armee am Entlassungstag in bar zu entrichten (bargeldloser Zahlungsverkehr oder Abgabe gegen Rechnung ist ausgeschlossen).


Die Gebühren sind wie folgt festgelegt:

Sturmgewehr 90 = Fr. 100.—     

Pistole 75 = Fr. 30.—

nach oben