Veranlagung

Allgemeines

  • Die Wehrpflichtersatzabgabe wird  am 1. Mai fällig und provisorisch in Rechnung gestellt.
  • Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
  • Bei Nichtbezahlen läuft der Verzugszins.
  • Provisorisch bezogene Abgaben werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Abgaben angegrechnt
  • Mit der definitiven Veranlagung werden zu wenig bezahlte Beträge nachgefordert und zuviel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Die Zahlungsfrist beträgt wiederum 30 Tage.
  • Bei Nichtbezahlen läuft der Verzugszins und das Mahnverfahren
  • Bleibt die zahlung weiterhin aus, wird das kostenpflichtige Betreibungsverfahren eingeletet.
  • Zuständig ist der Wohnkanton in dem Sie am 31.12. des Ersatzjahres angemeldet waren.
  • Ersatzpflichtige, welche ins Ausland verreisen wollen, werden vor Antritt des Auslandurlaubes provisorisch für das Ausreise- und die ersten drei Auslandjahre im voraus veranlagt, sofern Sie noch nicht über genügend Auslandjahre verfügen. 
  • Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind.
  • Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um maximal weitere fünf Jahre hinausgeschoben werden.

Bemessung der Ersatzabgabe

  • Die Ersatzabgabe wird auf dem gesamten Reineinkommen (In- und Ausland) erhoben, sie beträgt 3 % des taxpflichtigen Einkommens, mindestens jedoch CHF 400.00.
  • Die Veranlagung beruht auf der direkten Bundessteuer, in speziellen Fällen auf der kantonalen Steuer oder einer besonderen Ersatzabgabeerklärung.
  • Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
  • Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
  • Die Gesamtzahl der Militär- oder Zivildiensttage, die bis zum Ende des Ersatzjahres geleistet wurden, bewirken eine Reduktion der Ersatzabgabe. Es werden nur die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt, die gemäss der Militär- und der Zivildienstgesetzgebung geleistet worden sind:
Geleistete Militärdiensttage Geleistete Zivildiensttage Reduktion
0 - 49 Tage 0 - 74 Tage  0%
50 - 99 Tage 75 - 149 Tage  10%
100 - 149 Tage 150 - 224 Tage  20%
150 - 199 Tage 225 - 299 Tage  30%
200 - 249 Tage 300 - 374 Tage  40%
250 - 299 Tage 375 - 449 Tage  50%
300 - 349 Tage 450 - 524 Tage 60%
350 - 399 Tage 525 - 599 Tage  70%
400 - 449 Tage 600 - 674 Tage 80%
450 - 499 Tage 675 - 749 Tage  90%
ab 500 Tage ab 750 Tage  100%

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im WPEG (Art. 10 - 31) und WPEV (Art. 6 - 43).

Im Ersatzjahr geleistete Schutzdiensttage (Zivilschutz) haben eine Reduzierung der Ersatzabgabe in der Höhe von 4% pro Tag Schutzdienst zur Folge.

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