Opferhilfegesetz

Hilfe im Sinne des Opferhilfegesetzes erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Ehegatten, Kinder, Eltern des Opfers oder Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, werden dem Opfer in einzelnen Punkten gleichgestellt (Beratung, Verfahrensrechte, Entschädigung, Genugtuung; siehe unten Ziff. 1, 8, 9).

Rechte des Opfers

  1. Als Opfer können Sie sich an eine fachlich unabhängige Beratungsstelle wenden. Die Beratungsstelle vermittelt Ihnen medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe.
  2. Die Hilfe der Beratungsstellen ist unentgeltlich. Die Beratungsstellen unterstehen der Schweigepflicht.
  3. Als Opfer können Sie sich bei Befragungen und Einvernahmen von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen.
  4. Als Opfer können Sie Fragen zu Ihrer Intimsphäre verweigern.
  5. Als Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können Sie verlangen, dass Sie von Angehörigen Ihres Geschlechts einvernommen werden.
  6. Als Opfer können Sie verlangen, dass Sie dem/der Beschuldigten im Verlaufe des Verfahrens nicht mehr begegnen. In besonderen Fällen kann eine Begegnung angeordnet werden.
  7. Ihre Personalien (Vorname, Name, Adresse) werden der Beratungsstelle übermittelt. Falls Sie die Übermittlung nicht wünschen, können Sie dies anlässlich Ihrer Einvernahme der Beamtin oder dem Beamten mitteilen.
  8. Als Opfer können Sie sich am Strafverfahren beteiligen. Sie haben insbesondere folgende Rechte:
    • Sie können Ihre Zivilansprüche (Entschädigung, Genugtuung) geltend machen.
    • Sie können einen Einstellungsbeschluss anfechten und einen Gerichtsentscheid verlangen.
    • Sie können einen Gerichtsbeschluss anfechten, sofern Sie sich zuvor am Verfahren beteiligt und Zivilansprüche geltend gemacht haben oder sofern sich der Entscheid auf die Beurteilung Ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
    • Die Staatsanwaltschaft respektive die Kantonspolizei oder die Beratungsstelle orientiert Sie über ihre Rechte.
  9. Als Opfer kann Ihnen eine Entschädigung oder eine Genugtuung zustehen. Die Beratungsstelle informiert Sie über die Anspruchsvoraussetzungen und unterstützt Sie im weiteren Verfahren.
    Die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung müssen innert fünf Jahren nach der Straftat in dem Kanton gestellt werden, in dem die Tat begangen wurde; andernfalls verwirken die Ansprüche.