Werbung & Plakate

Im Kanton Basel-Stadt gibt es auf öffentlichem Grund rund 4500 Plakatflächen. Im Jahr 2017 hat die Allmendverwaltung diese Flächen ausgeschrieben und die Konzession für deren Bewirtschaftung für zehn Jahre neu vergeben.

Für die Bewirtschaftung der 2000 Grossplakatstellen sind die Firmen APG|SGA und Clear Channel zuständig. Interessierte für Grossplakatierung können sich direkt an diese Unternehmen wenden. Für Plakate für politische Werbung beachten Sie das entsprechende Merkblatt.

Die Kleinplakatierung richtet sich an Kulturschaffende, die ihre Veranstaltungen an den eigens dafür vorgesehenen Plakatstellen auf Spritzschutzwänden der BVB und Verteilkästen von BVB, IWB und Telekomanbietenden bewerben können. Politische Werbung ist auf diesen Plakatstellen im Umfang von bis zu zehn Prozent erlaubt. Die politischen Plakate dürfen frühestens 28 Tage vor dem jeweiligen Urnengang ausgehängt werden. Die Konzession für die rund 2500 Kleinplakatstellen haben die beiden Kleinplakatierungsfirmen Kulturbox und Kulturservice erhalten.

"Wildes" Plakatieren

Für kulturelle Kleinplakatierung ist zudem an ausgewählten Stellen das wilde Plakatieren erlaubt. An Baustellenwänden von öffentlichen Baustellen dürfen Plakate ohne formelle Vorgaben angebracht werden. Die für wildes Plakatieren vorgesehenen Bereiche sind durch Holztafeln (weiss oder natur, Format 2x2m) gekennzeichnet. Aktuell können Sie an den folgenden Stellen wild plakatieren:

Standort für wildes Plakatieren

Gültigkeit
Keine Standorte stehen im Moment zur Verfügung.  

Mobile Plakate (Sandwichmen)

Mobile Plakate an sogenannten Sandwichmen müssen gemeldet werden. Beachten Sie das entsprechende Merkblatt mit den geltenden Auflagen.

Politische Plakatierung am Abstimmungswochenende vom 7. April 2024

An Wahlen und Abstimmungen können politische Parteien und Verbände an eigens dafür eingerichteten Plakatständern für Ihre Parolen werben. Um Transparenz bezüglich der Belegung dieser Plakatstellen zu schaffen, werden die Belegungspläne veröffentlicht.

Gesetzliche Grundlagen

Das Recht zum Aushang von Plakaten auf öffentlichem Grund steht gemäss der kantonalen Plakatverordnung ausschliesslich der öffentlichen Verwaltung zu, wobei sie dies ganz oder teilweise an Dritte übertragen kann. Die Übertragung wird rechtlich mittels Konzessionen geregelt, welche im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zurzeit noch nach den Vorschriften des NöRG vergeben werden. Die Inhalte der Plakate haben den Vorschriften der Plakatverordnung in § 7 zu genügen.