Handel - Werbung

Sechs Aquarien in zwei Reihen angeordnet, welche Fische, Korallen und Seeanemonen beinhalten.

Sowohl der Handel wie auch die Werbung mit Tieren sind bewilligungspflichtig. Mit den gesetzlichen Vorgaben wird sichergestellt, dass der Tierschutz gewährleistet wird.

Handel mit Tieren

Rechtliche Vorgaben

Der Handel mit Tieren ist bewilligungspflichtig. Unter Handel wird der An- und Verkauf sowie der Tausch und die Vermittlung lebender Tiere, die in den Geltungsbereich der Tierschutzgesetzgebung fallen (Wirbeltiere, Panzerkrebse, Kopffüssler), verstanden. Auch zeitlich befristete Kleintiermärkte und Tierbörsen sowie die Nutzung des Internets für diese Zwecke bedürfen einer Handelsbewilligung.

Die kantonale Veterinärbehörde prüft nach Einreichung eines entsprechenden Gesuches (Handel, Kleintiermärkte und Tierbörsen) die rechtlich vorgeschriebenen infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen und erteilt die Bewilligung.

Werbung mit Tieren

Rechtliche Vorgaben

Werbung mit Tieren betreibt, wer beispielsweise lebende Tiere anlässlich von Veranstaltungen oder als Schaufensterdekoration beziehungsweise -attraktion ausstellt oder Tiere zu Film- oder Fotoaufnahmen verwendet. Dies erfordert eine vorgängige Einreichung eines entsprechenden Gesuches (2 Monate vor Anlass) und die Bewilligungserteilung durch das kantonale Veterinäramt. 

Weitere Informationen zu Handel und Werbung mit Tieren auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).