Wildtiere

Ein grün-gelb gefärbtes Chamäleon klammert sich an einen Ast fest.

In der Tierschutzverordnung wird zwischen privaten und gewerbsmässigen Wildtierhaltungen unterschieden. Bestimmte Wildtierarten und -gruppen fallen unter die Bewilligungspflicht. Sie benötigen daher - neben einer entsprechenden Ausbildung des Tierhalters - auch eine durch die kantonale Veterinärbehörde ausgestellte Bewilligung.

Bewilligungspflichtige Arten

In der Tierschutzverordnung wird zwischen privaten und gewerbsmässigen Wildtierhaltungen unterschieden. Zu letzteren zählen zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien oder Tierschauen mit festem Standort. Die Mehrzahl der Wildtiere werden jedoch in privaten Haushalten gepflegt. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Wildtierarten und -gruppen unter die Bewilligungspflicht fallen und daher - neben einer entsprechenden Ausbildung des Tierhalters - auch einer durch die kantonale Veterinärbehörde ausgestellte Bewilligung bedürfen. Konkret gilt dies für folgende Arten:

  1. Säugetiere, ausgenommen Kleinnager und einheimische Insektenfresser
  2. alle Beutelsäuger
  3. Schnabeltier, Schnabeligel, Gürteltiere, Ameisenbären, Stachelschweine, Faultiere, Schuppentiere
  4. Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel, Grosspapageien (Aras und Kakadus), alle Greife, Sekretär, Nachtschwalben, Seeschwalben, Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel, Tropikvögel, Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregattvögel, Grosstrappen, Segler
  5. Fische, die in Freiheit mehr als 1 Meter lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung, Haie und Rochen
  6. Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae), Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata), Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusidae), alle Krokodilartigen (Crocodilia), Brückenechsen (Sphenodon), Leguane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 Meter erreichen, Fidji-Leguan, Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 Meter erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex, Krustenechsen (Heloderma), alle Chamäleons, Segelechsen (Hydrosaurus), Flugdrachen (Draco), Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 Meter lang werden, ausgenommen Boa constrictor, Seeschlangen (Hydrophiinae)
  7. Goliathfrosch, Riesensalamander
  8. Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen.

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Gesuch zur Haltung bewilligungspflichtiger Arten

Ein entsprechendes Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren (PDF, 256 KB; nicht barrierefrei) muss vor dem Erwerb der Tiere beim zuständigen Veterinäramt eingereicht werden. Dieses prüft dann, ob die Vorgaben der Tierschutzverordnung bezüglich der zu haltenden Tierart erfüllt sind und eine entsprechende Ausbildung vorliegt. Sind alle rechtlichen Voraussetzungen gegeben, erfolgt die Ausstellung der Bewilligung. Sie wird auf maximal 2 Jahre befristet.

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Ausbildungstypen

Das Tierschutzgesetz fordert für die Haltung aller bewilligungspflichtiger Wildtierarten bzw. -gruppen eine entsprechende Ausbildung des Halters. Eine Übersicht und zusätzliche Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Bundesamt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit (BLV).

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Gefährliche Tiere

Im Kanton Basel-Stadt ist seit dem 6. Dezember 1993 das Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere in Kraft, welches Wildtiere definiert, die die Gesundheit des Menschen gefährden können. Hierzu zählen folgende Tierarten/-gruppen:

  • Säugetiere: Grosskatzen, Bären, Wölfe, Affen
  • Reptilien: Panzerechsen, Krustenechsen, Warane, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen länger als 3 Meter werden, ausgenommen Boa constrictor.
  • Andere Gifttiere: Skorpione, Spinnen (zum Beispiel Vogelspinnen)
  • Fische: wie Steinfisch, Rotfeuerfisch, Skorpionfisch, Stachelrochen, Piranha, die an öffentlich zugänglichen Orten gehalten werden.

Die Haltung aller aufgeführten Tierspezies ist bewilligungspflichtig. Ein entsprechendes Gesuch muss vor dem Erwerb der Tiere beim zuständigen Veterinäramt eingereicht werden. Die gemäss Reglement erforderliche Prüfung der Sicherheitsaspekte der Tierhaltung erfolgt durch die Kantonspolizei Basel-Stadt. Sind auch die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, stellt das Veterinäramt die auf maximal 2 Jahre befristete Bewilligung aus.

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